274 IN 36/20 b: Über das Vermögen der pr nord. neue kommunikation GmbH,
Reichsstraße 3, 38100 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 202833), vertr. d.: 1.
Jan Birkenfeld, (Geschäftsführer), 2. Karl-Heinz Limpert, (Geschäftsführer),
ist am 01.05.2020 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gutmann, PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Braunschweig, Güldenstraße 26, D 38100 Braunschweig, Tel.: (0 531) 1805261-0,
Fax: (0 531) 1805261 -9, E-Mail: [email protected].
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.06.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es ist das mündliche Verfahren angeordnet.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 22.07.2020, 09:00 Uhr, A 107,
Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig eine
Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstillegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin , des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Versicherungsverein,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen
Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art.5
Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/18/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig,
An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung so ist für
den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigen zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung zur zum
Teil angefochten werde, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 04.05.2020
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden
Sie in unserer Datenschutzerklärung unter
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Hinweis zu Terminen im Gericht - aufgrund des Corona-Virus
1. Die Raumzuteilung der Gläubigerversammlung ist vorläufig. Bitte beachten
Sie die Aushänge an den Sälen.
2. Besucherinnen und Besuchern sind grundsätzlich verpflichtet im
Gerichtsgebäude einen Mund-/Nasenschutz zu tragen. Während der Sitzung
entscheidet über diese Verpflichtung die Vorsitzende/der Vorsitzende.
Ausgenommen sind Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel
schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist sowie Kinder bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres. (Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor
Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020)
3. Es ist ein Kontaktformular ausgefüllt zum Termin mitzubringen.
Es steht Ihnen auf der Internetseite des Amtsgerichts Braunschweig
www.amtsgericht-braunschweig.niedersachsen.de zur Verfügung.
Wir werden die Daten nicht speichern und einen Monat nach Erteilung vernichten.
Ziel ist es, Sie zu schützen, sollte die konkrete Gefahr eines Kontaktes mit
Corona - Infizierten/Erkrankten bestanden haben. Wir können Sie sonst nicht
erreichen.
Im Übrigen gilt zum Schutz:
4. die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BzgA) sind einzuhalten, insbesondere ist ein Mindestabstand von
mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, und
5. Bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome darf das
Gerichtsgebäude nicht betreten bzw. muss unverzüglich verlassen werden.
Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts ist Folge zu
leisten.
6. Zur Sicherstellung des notwendigen Abstandes wird der Zutritt zum
Gericht begrenzt, wenn sich mehr Personen als zulässig in einem Bereich
befinden.