Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 137/19
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19340 eingetragenen
AGRIPPA Unternehmensberatung GmbH, Kyotostr. 21, 50670 Köln, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arnold Horst Büttner, Calle de
Almirante Vierna 1, ESP, 07609 Llucmajor Bahia Grand
Geschäftszweig: Wach- und Kontrolldienste sowie die Unternehmensberatung.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 25.03.2020, um 14:02
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.11.2019 bei Gericht eingegangenen
Antrags einer Gläubigerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Aachener Str. 1011, 50858 Köln
Telefon: 0221 966938 20, Fax: 0221 966938 49.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
24.05.2020
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird
schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO)
entspricht, ist
der 24.06.2020.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen
* zur Person des Insolvenzverwalters,
* zur Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO),
insbesondere:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO).
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag gegenüber dem Gericht
schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten
Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung insbesondere auch zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht
des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 03.06.2020 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str.
101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Köln grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie die Aufhebung des
Insolvenzverfahrens.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht -,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde ist
auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Die
sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Köln
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Sie soll begründet werden.
70a IN 137/19
Amtsgericht Köln, 25.03.2020